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SWK 18, 15. Juni 1998, Seite 061

Gewerbebetrieb: Liebhaberei

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen - (§ 2 EStG, § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972)

Im vorliegenden Fall war der tatsächliche Betriebsgegenstand einer Personenvereinigung die Führung von Buchhaltungen vornehmlich für Betriebe der Gastwirtschaft (für sogenannte „Türken-GmbHs") und erzielte in den Jahren 1983 bis 1988 bei Umsätzen von Null bis 832.000 S ausschließlich Verluste in Höhe von 72.000 S bis 570.000 S. (Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 war auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.)

Der VwGH führt hiezu aus, daß nicht das Ausmaß und die Dauer der Verluste für die rechtliche Beurteilung als Liebhaberei ausschlaggebend sind. Vielmehr muß die Art, in der der Betrieb geführt wird, erkennen lassen, daß das betriebliche Geschehen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist.

Die Ursachen für das Entstehen der Verluste ist zu ergründen und sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite sind zu analysieren. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERH...
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