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Die Behandlung latenter Steuern bei der ÖVFA-Kennzahlenermittlung
Vollständige Abgrenzung und bilanzielle Erfassung latenter Steuern als Standardfall
Die ÖVFA hat die Regelungen des EU-GesRÄG, mit denen unter anderem eine gänzliche Anpassung der österreichischen Rechnungslegungsbestimmungen an die entsprechenden EU-Richlinien vorgenommen wurde, in einer Ergänzung zur Schriftenreihe Nr. 4 (vgl. Hammer/ Spandl, SWK-Heft 17/1997, Seite W 61 ff.) großteils berücksichtigt. Die folgenden Ausführungen behandeln den offen gebliebenen Problemkreis der Abgrenzung latenter Steuern.
Bis zum Inkrafttreten des EU-GesRÄG verlangte § 258 HGB a. F. für den Konzernabschluß zwar eine Abgrenzung latenter Steuern, die Regelungen waren ursprünglich aber auf die Auswirkungen bestimmter Konsolidierungsmaßnahmen beschränkt. Bereits in den Einzelabschlüssen auftretende Steuerlatenzen konnten im Konzernabschluß nicht nachgeholt werden. Mit der Neutextierung des § 258 HGB i. d. F. EU-GesRÄG wurde der Anwendungsbereich erweitert und umfaßt jetzt sämtliche Vorschriften zur Konzernrechnungslegung. Darüber hinaus normiert § 198 Abs. 10 HGB i. d. F. EU-GesRÄG nunmehr ein Wahlrecht für die Aktivierung latenter Steuern im Einzelabschluß. Sollte vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht werden, verlangt § 237 Z 6 lit. c eine entsprechende Anhangangabe zum Pos...