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SWK 18, 15. Juni 1998, Seite W 85

Leasing als Mittel gegen die Haftung der Organe nach dem URG?

Beim Leasingnehmer können die Kennzahlen gegenüber einer herkömmlichen Fremdfinanzierung verbessert werden

Mag. Dr. Anton Schmidl

Die Auswirkungen eines Finanzierungsleasinggeschäftes, bei dem nach den derzeit üblichen, aber nicht unumstrittenen Bilanzierungsgepflogenheiten der Vermögensgegenstand nicht dem Leasingnehmer, sondern dem Leasinggeber zugerechnet wird, führen beim Leasingnehmer dazu, daß die vom URG herangezogenen Kennzahlen gegenüber einer herkömmlichen Fremdfinanzierung verbessert werden können. Beispielhaft kann gezeigt werden, daß durch Austausch einer klassischen Fremdfinanzierung durch Finanzierungsleasing die Haftungsfrage der vertretungsbefugten Organe von prüfungspflichtigen juristischen Personen im Sinne der §§ 22 ff. URG gar nicht erst entsteht. Für den Wirtschaftsprüfer stellt sich allerdings im Sinne der erweiterten Redepflicht des § 273 Abs. 2 HGB die Frage, ob es sich dabei nicht um „Window-dressing" der Bilanz handelt und wie darauf zu reagieren ist.

1. Zahlenbeispiel und Folgerungen

Folgendes grob skizzierte Beispiel eines Handelsunternehmens mit Verkaufs- und Verwaltungsgebäude soll die oben beschriebene Mechanik erläutern:

Beispiel 1: Zahlenwerk bei klassischer Fremdfinanzierung

Das Gebäude weist Anschaffungskosten vo...

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