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SWK 2, 10. Jänner 1998, Seite W 8

Zur Bilanzierung von Software

Entgeltlicher Erwerb als Voraussetzung für die konkrete Aktivierungsfähigkeit

(S. P.)*) - Bei der Entscheidung über die konkrete Aktivierungspflicht immaterieller Vermögensgegenstände ist § 197 Abs. 2 HGB bzw. § 248 Abs. 2 dHGB zu beachten, der für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot normiert. Da sich die gesetzliche Regelung explizit nur auf Gegenstände des Anlagevermögens bezieht, ist dieses Aktivierungsverbot nicht anzuwenden, wenn die immateriellen Vermögensgegenstände dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Für diese besteht nach herrschender Ansicht aufgrund des Vollständigkeitsgebotes des § 196 Abs. 1 HGB bzw. § 246 Abs. 1 dHGB eine Aktivierungspflicht, unabhängig davon, ob sie entgeltlich erworben wurden oder nicht. Eine Aktivierungspflicht ergibt sich aus dem Vollständigkeitsgebot auch für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die entgeltlich erworben wurden.

Die Aktivierung bzw. Nichtaktivierung im Bereich des Anlagevermögens ist vom Vorliegen des entgeltlichen Erwerbes abhängig. Die zentrale Frage bei der Aktivierungsentscheidung liegt dementsprechend in der Definition des Begriffes „entgelt...

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