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Neue Haftungen für Vorstände und Geschäftsführer durch das URG
Betroffener Personenkreis, Voraussetzungen, Haftungsumfang
*)
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), BGBl. I 114/1997, in Kraft seit , sieht für Vorstände und Geschäftsführer neue Haftungstatbestände vor.) Ziel dieses Aufsatzes ist es, auf die Haftungen der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder usw. von juristischen Personen bzw. haftungsbeschränkten Personengesellschaften des Handelsrechtes besonders hinzuweisen, weil in der Praxis immer wieder festgestellt werden kann, daß z. B. Geschäftsführer von Gesellschaften diese Haftungsbestimmungen nicht ernstlich zur Kenntnis nehmen.
I. Personenkreis, der von der Haftung berührt wird
Betroffen sind Mitglieder des vertretungsbefugten Organes prüfungspflichtiger juristischer Personen (GmbH & Co KG), die ein Unternehmen betreiben, wie z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, die die genannte Gesellschaft vertreten.
Dies gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organes des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 und 2), weiters der Aufsichtsrat und die Ge...