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SWK 2, 10. Jänner 1998, Seite S 48

Widerruf einer Nachsicht

(A. B.) - Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist auch die Zurücknahme einer Nachsicht, soweit nicht Widerruf vorbehalten war, nur unter näheren Voraussetzungen zulässig. Dabei kann von einem „vorbehaltenen" Widerruf im Sinne dieser Bestimmung nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d. h., wenn der Nachsichtsbescheid erkennen läßt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.

Es ist nicht ungewöhnlich, daß eine Abgabennachsicht (§ 236 BAO) davon abhängig gemacht wird, daß zunächst ein Teil der aushaftenden Abgabenschuld im Wege von Ratenzahlungen entrichtet wird. Ist die Abgabennachsicht aber ausschließlich unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vereinbarung über die Ratenzahlung erfolgt, bestand kein Grund dafür anzunehmen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Nachsichtsbescheides maßgebend gewesen sind, geändert hätten (§ 294 Abs. 1 lit. a BAO) bzw. daß das Vorhandensein dieser Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden wäre (lit. b), nur weil sich - entgegen den diesbezüglichen Angaben im Nach...

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