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Folgen der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles samt Sonderbetriebsvermögen nach Art. III UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft
•Folgen der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles samt Sonderbetriebsvermögen nach Art. III UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft
Das BMF hält die Auffassung für denkmöglich, wonach miteingebrachtes Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Körperschaft nichts an der Eigenschaft des Sonderbetriebsvermögens ändert, wenn sich nach der Einbringung auch die für Mitunternehmerschaften geltenden steuerlichen Verhältnisse nicht ändern. Unter dieser Prämisse sind folgende Einbringungsfolgen denkbar:
1. Unabhängig davon, ob die übernehmende Körperschaft die bestehenden Verrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Nutzungsüberlassung an die Mitunternehmerschaft ändert oder nicht (d. h. wie der Einbringende weiterhin kein oder ein angemessenes oder nicht angemessenes Nutzungsentgelt verlangt oder nunmehr abweichend vom Einbringenden kein Nutzungsentgelt oder ein angemessenes oder nicht angemessenes Nutzungsentgelt verrechnet), bleibt die Sonderbetriebsvermögensfunktion unverändert erhalten (d. h., es kommt nur zu einer einbringungsveranlaßten persönlichen Zurechnungsänderung im Sonderbetriebsvermögen und daher zu keinem Entnahme-Einlage-Tatbestand).
2. Sollte die Nutzungsüberlassung an die Perso...