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Fälligkeit des Werklohns bei Abbestellung des Werks durch einen Konsumenten
bauaktuell 2022/12
1. Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
2. Nach § 27a KSchG, wovon gemäß § 2 Abs 2 KSchG zulasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er sich infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wenn die Ausführung eines Werks unterblieben ist und er gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB) verlangt. Unterlässt der Kläger diese Information, wird sein Anspruch nicht fällig.
Die klagende Werkunternehmerin begehrt vom beklagten Konsumenten die Zahlung von 140.000 € sA. Dieses Begehren setzt sich zusammen aus dem restli...