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Haftungsentschädigung
•Eine Haftungsentschädigung von durchschnittlich 8,25% des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH für die Abgeltung des ihr in ihrer Stellung als Komplementärin erwachsenden Haftungsrisikos ist als angemessen anzusehen. - (§ 23 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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