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Bescheid: Berichtigung
•Wenn aus den Abgabenerklärungen und den Beilagen der Sachverhalt bzw. die Herkunft der Einkünfte auch nicht offensichtlich erkennbar ist, liegen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des verfahrensrechtlichen Instrumentes einer Bescheidberichtigung vor. -(§ 293 b BAO)
In den Jahren 1989 bis 1991 war aus den Angaben in den Steuererklärungen und den Beilagen ohne weitere Ermittlung deutlich erkennbar, daß es sich bei den in Rede stehenden Einkünften nicht mehr um begünstigungsfähige Honorare handelte (Hälfte-steuersatz); die für diese Jahre vorgenommene Bescheidberichtigung läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Dagegen könnten in den Abgabenerklärungen der Jahre 1992 und 1993 Beträge nicht einmal einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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