Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsmittelinstanz
• Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Rechtsmittelinstanz, sondern ein außerhalb jedes behördlichen Instanzenzuges stehendes Gericht, dem die Aufgabe zukommt, letztinstanzliche Bescheide daraufhin zu überprüfen, ob die belangte Behörde durch unrichtige Anwendung materiellen oder formellen Rechtes den Beschwerdeführer in jenem materiellen Recht verletzt hat, dessen Verletzung er geltend macht. - (§ 41 Abs. 1 VwGG)
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Parteiengehör und in seinem Recht auf logisch schlüssige Würdigung vorhandenen und entscheidungswesentlichen Beweismaterials verletzt. Das Übergehen von Tatsachen und Beweismitteln durch die belangte Behörde entzieht sich jedoch der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof:
Dieser ist „nicht berufen, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen. Er kann auch eine von ihm als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat."
Eine solche konnte...