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Gebühren: Bausparkassendarlehen
• Eine Gebührenbefreiung für ein Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers gewährt, kommt nicht zum Tragen, wenn ein anderer als der Bausparer die Wohnung errichtet - (§ 53 Abs. 3 und 4 WBFG 1984), (Abweisung)
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