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Sicherungszweck einer Anzahlungsgarantie
bauaktuell 2022/10
1. Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, sondern auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen.
2. Die Garantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird.
3. Steht keine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende übereinstimmende Parteiabsicht fest, dann kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde, nicht aber darauf an, wie eine Partei diese subjektiv verstanden hat.
4. Die im Rahmen eines Garantievertrages abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB. Im Zweifel sind Garantieerklärungen eher eng und förmlich auszulegen.
5. Für eine Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden.
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn für die über Auftrag der Beklagten durchgeführte örtliche Bauaufsicht bei der Errichtung eines Gewerbehofs. Die Aufgaben der Klägerin umfassten...