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Latente Steuern im Einzelabschluß
Ausübung von Bilanzansatzwahlrechten fällt nicht unter das Stetigkeitsgebot
Mit dem EU-GesRÄG wurde in § 198 Abs. 10 HGB folgende Vorschrift aufgenommen: „Ist der dem Geschäftsjahr oder früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist."
Damit wurde analog zum Konzernabschluß auch für den Einzelabschluß die sogenannte Steuerabgrenzung eingeführt, wobei für aktive Steuerabgrenzungen (im Gegensatz zu den Vorschriften für die Konzernrechnungslegung in § 258) nur ein Aktivierungswahlrecht, für passive Steuerabgrenzungen (§ 198 Abs. 9) dagegen eine Passivierungspflicht eingeführt wurde.
Wenn eine Aktivierung nicht durchgeführt wird, so ist bei Kapitalgesellschaften gemäß § 237 Z 6 c der gemäß § 198 Ab...