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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite 467

Akteneinsicht und Amtshaftungsverfahren

Änderung der Rechtsprechung zu § 90 BAO

(A. B.) - Zum rechtsstaatlichen Rechtsschutz gehört - quasi als Schlußstein - die Möglichkeit, im gegebenen Fall einen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz zu erheben. Behauptet jemand, in Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 1 AHG geschädigt zu sein, dann dient seine Stoffsammlung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens letzten Endes auch noch der Geltendmachung „abgabenrechtlicher Interessen" im Sinne des § 90 Abs. 1 BAO. Es wäre inkonsequent, diesbezüglich den Rechtsschutz bei Instituten wie einer VfGH-/VwGH-Beschwerde oder einem Wiederaufnahme-/Wiedereinsetzungsantrag enden zu lassen.

§ 17 AVG sieht eine der Regelung des § 90 Abs. 1 BAO vergleichbare Einschränkung der Akteneinsicht nicht mehr vor. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung dieser Bestimmung durch das BG, BGBl. Nr. 199/1982, soll die Partei das Recht haben, die Akten(-teile), die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon einzusehen, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage soll nicht der Beurteilung der Behörde obliegen.

Nach Ansicht des VwGH ist eine Interpretation des § 90 Abs. 1 BAO geboten, di...

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