Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsorge gegen Steuerlastverschiebungen bei Zusammenschlüssen nach Art. IV UmgrStG
Aus gegebenem Anlaß gibt das BMF ergänzend zur Erstinformation zu Art. IV UmgrStG vom , GZ 06 8641/1-IV/6/92, ÖStZ 129, SWK-Heft 11/12/1992, Seite A I 148, Steuer-Index 1992, Anh. 183, und zum „Toleranzerlaß" vom , GZ 06 8601/ 1-IV/6/95, ecolex 674, ÖStZ 320, RdW 326, SWK-Heft 20/21/1995, Seite A 438, Steuer- Index 1995, Anh. 217, seine Rechtsansicht zur Frage der bei Zusammenschlüssen im Sinne des Art. IV UmgrStG erforderlichen Vorsorge nach § 24 Abs. 2 UmgrStG bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet:
1. Das Umgründungssteuergesetz ist u. a. vom Grundsatz der zwingenden Buchwertfortführung getragen. Auch Art. IV UmgrStG sieht dies in § 24 leg. cit. vor, setzt allerdings voraus, daß anläßlich des Zusammenschlusses eine Vorsorge gegen eine im Einzelfall drohende Steuerlastverschiebung getroffen wird. Unbedingte Voraussetzung für eine Vorsorge ist die Feststellung bzw. Festlegung des Verkehrswertes oder der Verkehrswerte des oder der zu übertragenden Vermögen(s) zum Zusammenschlußstichtag, da andernfalls weder eine gesellschaftsrechtlich sinnvolle Vereinbarung getroffen noch das mögliche Ausmaß der Steuerlastverschiebung bestimmt werden kann. Eine fehlende oder unzureichende Vo...