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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite S 444

Schicksal des Sonderbetriebsvermögens nach mitunternehmeranteilseinbringungsbedingtem Anwachsen i. S. d. § 142 HGB

Das BMF bestätigt die Ansicht, wonach zum einzubringenden Mitunternehmeranteil i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG dem Grunde nach das starre und variable Kapital, allfälliges Sonderbetriebsvermögen und allfällige Ergänzungsbilanzwerte aus der Anschaffung des Mitunternehmeranteiles gehören. Nimmt der Einbringende keine rückwirkenden Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG vor, geht der im Sinne des Vorsatzes definierte Mitunternehmeranteil als Sacheinlage auf die übernehmende Körperschaft über. Ein den Einbringenden treffender Entnahmetatbestand hinsichtlich von Sonderbetriebsvermögensaktiva kommt daher nur auf Grund von Entnahmehandlungen i. S. d. erwähnten § 16 Abs. 5 UmgrStG in Betracht.

Davon unabhängig ist zu prüfen, ob sich die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Mitunternehmeranteilseinbringung ändern. Die im Vorabsatz beschriebene Steuerfolge geht von einem bloßen einbringungsbedingten Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft aus, bei dem die Frage einer Änderung der Verrechnungstechnik von Entgelten für die Nutzungsüberlassung (Beginn oder Beendigung einer Verrechnung oder Veränderung des Entgeltausmaßes) keine Rolle spielt. Das BMF hat in der Anfragebeantwortung vom , SWK-Heft 2/1998, Seite S 27, nur dann bei der übern...

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