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Probleme bei häuserübergreifender Verrechnung von Mietzinsrücklagen
Verrechnung auch nach Verkauf möglich
Die Verrechnung der bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen (steuerfreien Beträge) ist nach der Reihenfolge des § 116 Abs. 5 Z 2 bis 4 EStG vorzunehmen. Dabei hat zunächst eine Verrechnung innerhalb des Gebäudes und erst dann eine häuserübergreifende Verrechnung zu erfolgen. Fraglich kann sein, wie die Verrechnung von Mietzinsrücklagen im Falle einer Veräußerung während des Jahres sowie bei einer Beteiligung an einer Immobilien-KEG zu erfolgen hat.
1. Verrechnung von Mietzinsrücklagen bei Verkauf
Vor der Möglichkeit der häuserübergreifenden Verrechnung von Mietzinsrücklagen (steuerfreien Beträgen) war die Frage nach dem Zeitpunkt der Auflösung bei Veräußerungen von geringer Bedeutung. Mit Jahresende, also mit Entstehen des Steueranspruches, war zu untersuchen, ob infolge Veräußerung des Mietgebäudes die Mietzinsrücklagen nachzuversteuern waren. Nach der alten Rechtslage waren die Mietzinsrücklagen im Jahr der Veräußerung noch primär gegen Verluste bzw. Instandsetzungen aus dem Mietobjekt zu verrechnen. Die Nachversteuerung ergab sich aus dem Umkehrschluß, daß nur im Falle von Übergängen von Todes wegen die Rücklagen vom Rechtsnachfolger fortzuführen waren.
Mit der Möglichkeit der häuserübergreifenden Verwendung von ...