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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite 014

Einkommensteuer - Fahrten von Förstern

Fahrten von Förstern (§ 26 Z 5 EStG)

Förster der Bundesforste sind auf der Fahrt in das Revier in ständiger Einsatzbereitschaft, wenn sie durch ein Gebiet fahren, das der Bewirtschaftung durch die Republik Österreich dient. Damit stellt weder die Beförderung durch den Dienstgeber noch die Überlassung eines Arbeitgeberfahrzeuges einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar ().

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