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Einkommensteuer - Auflösung von Rückstellungen
Auflösung von Rückstellungen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist erst zum Schluß des Wirtschaftsjahres aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist (BFH , VI R 95/96 in BB 1998, 1250).