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VwGH zum Typenvergleich betreffend eine Nicht-EU-Investmentgesellschaft in Hinblick auf § 188 InvFG (idF vor und nach Nov 2013) und KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988
https://doi.org/10.47782/oeba202104028002
§§ 186, 188 InvFG idF BGBl I 2011/77; § 186, 188 InvFG 2011 idF BGBl I 2013/135; § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF BGBl I 2010/111.
Für § 188 InvFG 2011 in der bis 2013 geltenden Fassung gilt: Wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zuzurechnen sind, bei einem (gegebenenfalls) mit der Körperschaft vergleichbaren Trust hingegen die Zurechnung an ihn im Ergebnis durch § 188 InvFG 2011 untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird, so beschränkt diese Schlechterstellung des ausländischen Gebildes die Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn kein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung vorliegt, ist die Bestimmung des § 188 InvFG 2011 als verdrängt anzusehen (Hinweis auf ).
Für § 188 InvFG in der seit 2013/2014 geltenden Fassung gilt: Österreichische Körperschaften, die materiellrechtlich ein OGAW oder AIF sind, werden seit 2014 gleich behandelt wie ausländische OGAW oder AIF und die in § 188 Abs 1 Z 3 InvFG 2011 näher definierten ausländischen Strukturen, die keine OGAW und AIF sind. Für das Vorliegen eines ausländischen AIF bedarf es dabei keiner diesbezüglichen Qualifikation durch eine Aufsichtsbehörde.
Die Revisionswerberin, eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft, wurde ...