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VwGH zu den Anforderungen an die Umschreibung einer Verwaltungsübertretung in § 44a VStG
https://doi.org/10.47782/oeba202104028001
§ 44a VStG; § 9 VStG; § 38 VwGVG; Delegierte Verordnung (EU) Nr 231/2013
Dem Spruch eines Straferkenntnisses müssen die wesentlichen von § 44a VStG beschriebenen Elemente zu entnehmen sein. Gemäß § 38 VwGVG gilt dies auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Ein Rückgriff auf die Begründung eines Erkenntnisses, das noch dazu keine eindeutige und konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts enthält, ist nicht ausreichend.
Die [FMA als] Revisionswerberin hat den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom wie folgt bestraft:
„I. Sie sind seit Geschäftsführer und seit verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der XY GmbH [...], einem gemäß § 6 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und 2 AIFMG (Alternative Investmentfond Manager-Gesetz, BGBl I Nr 135/2013) registrierten AIFM mit der Geschäftsanschrift S gasse in W.
Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die XY GmbH im Zeitraum vom bis unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Risikomanagement-Fu...