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ASoK 7, Juli 2022, Seite 234

(Ukrainische) Vertriebene und das Dienstleistungsscheckgesetz

Die Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks birgt die Gefahr einer Verwaltungsstrafe in sich

Olena Renner und René Renner

Frau Mayer stellt eine ukrainische Vertriebene als Haushaltsgehilfin an. Die Entlohnung erfolgt mittels Dienstleistungsschecks. Bald darauf wird Frau Mayer von der zuständigen Behörde – gestützt auf § 10 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) – auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam gemacht und für den Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe angedroht. Was steckt dahinter?

1. Ukrainische Vertriebene?

Ukrainische Vertriebene sind alle (natürlichen) Personen, deren Aufenthaltsrecht auf der VertriebenenVO gründet.

2. § 10 DLSG

Ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs 1 DLSG darf nur mit einem arbeitsberechtigten Arbeitnehmer eingegangen werden. Widrigenfalls ist der Arbeitgeber zunächst zu ermahnen, im Wiederholungsfall zu bestrafen. Die Gültigkeit des ausgestellten Dienstleistungsschecks bleibt von alldem unberührt (§ 4 Abs 6 DLSG).

3. Arbeitsverhältnis im Sinne des DLSG

Arbeitnehmer muss eine natürliche Person, Arbeitsleistung eine einfache haushaltstypische Dienstleistung, Arbeitsort der Privathaushalt des Arbeitgebers sein. Das Arbeitsverhältnis muss für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes, längstens jedoch für einen Monat abgeschlossen werden. Die § 1 Abs 4 DLSG zu entnehmende Entgeltgrenze ist einzuhalten.

4. Arbeitsberechtigung im Sinne des DLSG

4.1. Vorb...

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