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Zu Sparbuchbehebungen durch Geschäftsunfähige
https://doi.org/10.47782/oeba202104027701
Z 10, 13 AGB; § 247, 1295, 1296, 1297, 1313a, 1424 ABGB; § 4 KontRegG
Ein Schadenersatzanspruch des Kreditinstituts gegen den geschäftsunfähigen Kunden, weil dieser verabsäumte, es gemäß Z 13 AGB vom Verlust der Geschäftsunfähigkeit zu verständigen, setzt schuldhaftes Verhalten des (einstweiligen) Sachwalters voraus. Ein solches fehlt, wenn der Sachwalter ohne Hinweise auf vorhandene Sparbücher eine Verbandsabfrage noch am Tag der Zustellung des Bestellungsbeschlusses unterlässt.
Aus der Begründung:
Der Kl ist Alleinerbe nach seiner Tante, einer Kundin der bekl Bank und Inhaberin mehrerer Sparbücher. Die Tante litt an Demenz und war bereits seit August 2013 nicht mehr geschäftsfähig. Es gelang ihr allerdings noch im Frühherbst 2013 ihre mentalen Defizite so gut zu verbergen, dass sie von einem medizinischen Laien nicht leicht erkannt werden konnten.
Der Lebensgefährte der Tante behob von einem ihrer Sparbücher bei der Bekl am € 170.000, am € 50.000 und am € 351.778,10, uzw jeweils unter Vorlage einer Vollmacht und nach telefonischer Rücksprache (von Mitarbeitern) der Bekl mit der Tante. Von einem anderen Sparbuch behob die ...