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Wirkung eines Konkurseröffnungsbeschlusses über ein Kreditinstitut
https://doi.org/10.47782/oeba202104027401
Trotz Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanzen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung aufrecht, bis der Eröffnungsantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde. Führt die Verfahrensergänzung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung sehr wohl vorliegen, so hat das ErstG nicht einen neuen Konkurseröffnungsbeschluss zu fassen, sondern auszusprechen, dass die Wirkungen der ursprünglichen Konkurseröffnung aufrecht bleiben.
Aus der Begründung:
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss 8 Ob 27/20h zu verweisen.
Die FMA brachte am beim ErstG einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin ein. Darin brachte sie vor, dass die Schuldnerin schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens [durch einen Beschluss aus dem ersten Rechtsgang] am evident zahlungsunfähig gewesen sei und dies auch nach wie vor sei.
Am beschloss das ErstG, der Schuldnerin den Eröffnungsantrag vom [= nach der E des OGH im ersten Rechtsgang z...