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Feststellungsklage für Gewährleistung und Schadenersatz – Option oder Notwendigkeit?
Sowohl für Gewährleistungsansprüche als auch für Schadenersatzansprüche sind Feststellungsklagen in bestimmten Konstellationen notwendig und nützlich. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, welche Voraussetzungen für die Feststellungsklage vorliegen müssen und welche Wirkungen diese hat. Einleitend sollen kurz gewisse Grundsätze wiederholend festgehalten werden.
1. Subsidiarität der Feststellungsklage
In der ZPO gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Von Ausnahmen abgesehen, verdrängt eine mögliche Leistungsklage eine Feststellungsklage. Anders formuliert: Ist schon eine vollumfängliche Leistungsklage möglich, besteht kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage.
Wenn daher eine Feststellungsklage erhoben werden soll, muss in unserem Zusammenhang geprüft werden, ob im Sinne des § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht.
2. Gemäßigte Einheitsschadenstheorie
Seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom , 1 Ob 621/95, vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung die sogenannte gemäßigte Einheitsschadenstheorie. Für unseren Problemkreis ist daraus hervorzuheben, dass nach dieser Theorie und der ihr folgenden Rechtsprec...