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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite 050

EuGH: Kammerumlage I

Mehrwertsteuer: Kammerumlage I verstößt nicht gegen die 6. MWSt-RL (Art. 17 Abs. 2 und Art. 33 der 6. MWSt-RL)

Urteilstenor des EuGH: „Die Sechste Richtlinie ..., insbesondere ihre Artikel 17 Absatz 2 und 33, verbietet es nicht, von den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Abgabe wie die Kammerumlage nach § 57 Absätze 1 bis 6 des österreichischen Handelskammergesetzes zu erheben, die grundsätzlich auf der Grundlage der im Preis der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von der von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann."

( SPAR Österreich Warenhandels AG, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes)

Anmerkung: Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob die österreichische KU 1 mit den Bestimmungen der 6. MWSt-RL (insb. Art. 17 Abs. 2 und Art. 33) vereinbar ist. Die Erhebung der KU 1 steht nach dem vorliegenden Urteil des EuGH nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der 6. MWSt-RL.

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