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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite R 50

Verlustvortrag: Voraussetzung

Eine formell ordnungsmäßige Buchführung ist nicht Voraussetzung für einen Verlustvortrag - (§ 18 Abs. 6 EStG)

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies nicht, daß eine formell ordnungsmäßige Buchführung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist. Vielmehr ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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