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ÖBA 4, April 2021, Seite 269

Klauselentscheidung zu Bankbedingungen

https://doi.org/10.47782/oeba202104026901

§§ 879, 1333 ABGB; § 6 KSchG; § 27, 29, 36, 44 ZaDiG 2009; § 33, 56, 63, 68 ZaDiG 2018

Klauselentscheidung zu Kartenbedingungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Klausel 3

„Wird an einem Geldautomat oder einer POS Kasse viermal in Folge ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann die e veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht wird.“

1.4.3. Der OGH hatte bereits vergleichbare Klauseln zu beurteilen. Zu 10 Ob 70/07b (Klausel 14) beurteilte er eine Klausel, wonach „aus Sicherheitsgründen die Karte vom Automaten eingezogen werden [kann], wenn ein Terminal, wie bspw ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient wird“, als zulässig. Die Bank treffe eben anders als in Bezug auf die Sperre der Karte keine Verpflichtung zur Einziehung von Karten. Die Transparenz der Fehlerversuchsanzahl, ab der Maßnahmen gesetzt werden könnten, war nicht Gegenstand der Beurteilung. Zu 9 Ob 26/15m (Klausel 5) und 6 Ob 120/15p (Klauseln 22a und 22b) wurden Klauseln, die eine Berechtigung zur Einziehung der Karte im Fall mehrmaliger Falsc...

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