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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite 048

Reisen eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer kann bei Reisen mit häufig wiederkehrenden Zielen keine Tagesgeldbeträge als Werbungskosten geltend machen - (§ 16 EStG)

Der Beschwerdeführer ist Beamter der Staatsanwaltschaft E mit dem Dienstort O. Er hat als Anklagevertreter im bezirksgerichtlichen Verfahren auch Dienst beim Bezirksgericht X und vertretungsweise für die Dauer von Urlauben, Krankenständen und Dienstfreistellungen von Kollegen auch Dienst an anderen Bezirksgerichten des Burgenlandes zu versehen und dabei in seiner Funktion als öffentlicher Ankläger auch an Ortsaugenscheinsverhandlungen im gesamten Gebiet des Burgenlandes teilzunehmen. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung legte er eine Aufstellung über die stattgefundenen dienstlichen Reisebewegungen vor und machte Tagesgeldbeträge als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung dieser Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, daß angesichts der immer wiederkehrenden Reiseziele des Beschwerdeführers vom Anfall eines erhöhten Verpflegungsmehraufwandes nicht auszugehen sei, weil unterstellt werden müsse, daß dem Beschwerdeführer die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt gewesen seien...

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