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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite 047

VwGH-Verfahren

Wenn in einer Entscheidung des VwGH von der Rechtsansicht eines verstärkten Senates abgewichen worden ist, ist es nicht notwendig, daß bei Aufrollung dieser Rechtsfrage wieder ein verstärkter Senat einberufen wird - (§ 13 Abs. 1 VwGG)

„Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 12.275 A/1986, entschieden, daß eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht geboten ist. Lediglich in einer der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (Erkenntnis vom , Zl. 88/01/0335) ist nach dem genannten Erkenntnis des verstärkten Senates nochmals auf die alte Rechtsprechung zurückgegriffen worden. Dieser Umstand macht es nicht gemäß § 13 Abs. 1 VwGG erforderlich, neuerlich zu dieser Frage eine Senatsverstärkung vorzunehmen, weil die Uneinheitlichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung durch das zitierte Erkenntnis beseitigt wurde ... , das Erkenntnis vom keine neuen Gesichtspunkte, die in dem Erkenntnis des verstärkten Senates noch nicht berücksi...

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