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bau aktuell 2, März 2016, Seite 59

Der hinreichend qualifizierte Verstoß im Vergaberecht

Besteht beim zulässigen Widerruf einer Ausschreibung wirklich eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht öffentlicher Auftraggeber?

Irene Welser und Alexandra Stoffl

Die verschuldensunabhängige Haftung des öffentlichen Auftraggebers, welche ihre Grundlage im Unionsrecht hat und auch im österreichischen BVergG 2006 verankert wurde (§ 337 Abs 3 BVergG 2006), eröffnet breiten Interpretationsspielraum hinsichtlich der Frage, wann nachträgliche Änderungen der Umstände, die zu einem Widerruf des Vergabeverfahrens führen, zulasten des Auftraggebers gehen. Der nachstehende Beitrag basiert auf einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Wien, die insofern Neuland betritt.

1. Schadenersatzansprüche nach dem BVergG 2006

Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn nur ein Angebot eingelangt ist, nach dem Ausscheiden nur ein Angebot bleibt oder sachliche Gründe dafür bestehen (§ 139 Abs 2 BVergG 2006). Wie sich bereits aus § 19 BVergG 2006 ergibt, ist ein Auftraggeber, der dem BVergG 2006 unterliegt, nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Ein Widerruf von Ausschreibungen aus bestimmten Sachgründen ist zulässig. So ist ein Vergabeverfahren auch nach Ablauf der Angebotsfrist etwa dann zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die – wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen – eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten oder zu einer inhaltlich wesentlich an...

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