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Beurteilung einer Netto-Lohnvereinbarung
1. Die Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis richtet sich primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Brutto-Betrag.
2. Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Dabei ist zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Netto-Lohnvereinbarung zu unterscheiden. Bei der abgeleiteten Netto-Lohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wie viel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll, die maßgebliche Größe ist aber der zugrunde liegende Brutto-Betrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Netto-Entgelt neu zu berechnen ist. Vertragsgrundlage bleibt jeweils der Brutto-Betrag, sodass der Arbeitnehmer bei geänderten Rahmenbedingungen Steuernachteile oder eine Erhöhung des auf ihn entfallenden Beitragsanteils hinnehmen muss. Dem Arbeitnehmer kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute. Abgeleitete Netto-Lohnvereinbarungen beinhalten somit gleichsam einen Anpassungsvorbehalt.
3. L...