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Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung zugunsten eines Dritten
Wird die „Aufwandsentschädigung" eines politischen Mandatars von der öffentlichen Kasse unmittelbar an die entsendende politische Partei ausbezahlt und leistet der Mandatar der Partei gegenüber – einer zuvor getroffenen Vereinbarung zufolge – freiwillig eine laufende Spende in Höhe eines Bruchteils der Monatsüberweisungen (sodaß er vom Konto der Partei nur mehr den verbleibenden Betrag ausbezahlt erhält), sind ihm in steuerlicher Hinsicht dennoch die gesamten „Aufwandsentschädigungen" zuzurechnen, als ob sie ihm direkt ausbezahlt worden wären. Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit der Partei, die von dieser aus eigenen Mitteln getragen werden, führen beim Mandatar – mangels eines Abflußes im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG – zu keinen Werbungskosten, wenngleich sie teilweise aus dessen Spenden aufgebracht wurden. (§ 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat I, vom )