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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite 008

Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug nur bei Lieferungen oder Leistungen

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug nur bei Lieferungen oder Leistungen (§ 12 UStG)

Eine Gesellschaft, die in Österreich weder Sitz noch eine Betriebsstätte hat, beantragte Vorsteuern in Höhe von 85.000 S. Die Umsätze bestanden nur in der Lieferung eines Sackes Hefe nach Österreich im Wert von 1.000 S. Mangels Ausführung von Umsätzen von einigem wirtschaftlichem Gewicht kann die Vorsteuer nicht anerkannt werden ().

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