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Editorial
Der Schlussrechnungsvorbehalt bleibt ein Dauerbrenner der Rechtsprechung. Auch in dieser Ausgabe ist im Rechtsprechungsteil, der wie gewohnt von Wolfgang Hussian bearbeitet wurde, eine weitere OGH-Entscheidung zu diesem Thema abgedruckt. Dies gibt Anlass. die Rechtslage zusammenzufassen: Nur Forderungen des Auftragnehmers sind Gegenstand der Vorbehaltsregelung. Gegenforderungen, die der Auftraggeber aus Anlass der Prüfung einer Schlussrechnung gegen den Auftragnehmer geltend macht, stellen keine „Forderung (des Auftragnehmers) für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen“ dar, der der Auftragnehmer fristgerecht widersprechen muss, um seinen Anspruch auf die Werklohnforderung zu behalten. Gegenstand des Vorbehalts ist die Annahme der Schlusszahlung. Für den Fristbeginn stellt Punkt 8.4.2 Abs 1 der ÖNORM B 2110 auf die Annahme der Schlusszahlung (nicht auf das Datum der Teilschluss- oder Schlussrechnung) und die Übermittlung einer nachvollziehbaren Herleitung der Rechnungsabstriche an den Auftragnehmer ab. Die Frist für die Erhebung des Vorbehalts ist eine materiell-rechtliche. Daraus folgt, dass die Erklärung des Vorbehalts dem Auftraggeber am letzten Tag der Frist zugegangen sein mu...