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EuGH: Personenstandsurkunden
• Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Beweiskraft ausländischer Personenstandsurkunden
Urteilstenor des EuGH: „In Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft sind die nationalen Sozialversicherungsträger und Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."
( Dafeki, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Sozialgerichts Hamburg)