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Vergnügungssteuer Wien
• Die Bestrafung des Betreibers von drei Münzgewinnspielautomaten in Wien, der für jeweils drei Monate durch Nichteinbekennen und Nichtzahlen die Wiener Vergnügungssteuer von jeweils 18.000 S fahrlässig verkürzt hat, mit je 18.000 S ist auch bei einem niedrigen Einkommen angemessen - (§ 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)
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