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SWK 8, 10. März 1998, Seite 019

Vergnügungssteuer Wien

Die Bestrafung des Betreibers von drei Münzgewinnspielautomaten in Wien, der für jeweils drei Monate durch Nichteinbekennen und Nichtzahlen die Wiener Vergnügungssteuer von jeweils 18.000 S fahrlässig verkürzt hat, mit je 18.000 S ist auch bei einem niedrigen Einkommen angemessen - (§ 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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