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SWK 8, 10. März 1998, Seite R 18

Importausgleich für Käse

Wenn der Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz für Käse nicht in der beantragten Höhe, sondern für eine andere Ware bestimmt wird, dann ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen – (§ 20 Marktordnungsgesetz 1955), (Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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