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SWK 8, 10. März 1998, Seite 018

Kanalherstellung Salzburg

In der Stadt Salzburg kann ein Beitrag zur Herstellung eines Hauptkanals für ein Grundstück vorgeschrieben werden, das im Jahr 1949 zum Bauplatz erklärt wurde, wenn der Hauptkanal im ersten Halbjahr 1992 errichtet wurde und das Grundstück in Grünland umgewidmet wurde – (§ 11 Sbg. Anliegerleistungsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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