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Wiener Anzeigenabgabe
• Der Magistrat der Stadt Wien war auch vor der Novelle zum Wiener Anzeigenabgabegesetz verpflichtet, auf Antrag eine Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabedurchzuführen, wenn im Titel des Medienwerkes eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt wird (z. B. Eggenburger Zeitung) – (§ 4 Abs. 3 Wr. AnzAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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