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Schenkungssteuer: Vermögenseinlage
• Wenn ein atypisch stiller Gesellschafter seine Vermögenseinlage verschenkt, ist die Schenkungssteuer vom Nennwert der Vermögenseinlage zu berechnen – (§ 14 BewG)
„Zwischen dem atypisch stillen Gesellschafter und dem Beschwerdeführer wurde der Schenkungsvertrag vom abgeschlossen. Gegenstand des Schenkungsvertrages war ,sowohl die Vermögenseinlage als auch das gewährte Gesellschafterdarlehen'. Demnach waren nicht sämtliche Rechte und Pflichten des atypisch stillen Gesellschafters Gegenstand der Schenkung – es wurden nicht alle Gesellschaftsrechte und -pflichten übertragen –, sondern aus den Rechten des Gesellschafters nur die ,Vermögenseinlage' und das ,Gesellschafterdarlehen'. Gegenstand der Schenkung war nicht die Beteiligung des Geschenkgebers als solche, also nicht die Gesellschafterposition. Daraus ergibt sich, daß der atypisch stille Gesellschafter dem Beschwerdeführer nur einen Teil seiner schuldrechtlichen Ansprüche, nämlich eine Forderung auf Rückzahlung der Vermögenseinlage – die Vermögenseinlage geht bei der stillen Gesellschaft in das Vermögen des Unternehmers über und bildet kein Sondervermögen, an dem Gesamthandeigentum besteht, sodaß nicht die Vermögenseinlage,...