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Verletzt die mögliche Laienauswahl des Senatsvorsitzenden das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter?
Reaktion auf Lang (SWK-Heft 2/1998), „Berufungssenate gesetzwidrig zusammengesetzt?"
Gemäß § 270 Abs. 1 BAO bildet der Präsident der Finanzlandesdirektion aus der Berufungskommission (§ 263) die Berufungssenate und „weist diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Anzahl zu". Lang leitet aus der zitierten Wortfolge „in erforderlicher Anzahl" ab, daß die Verwaltungspraxis des Senatsvorsitzenden, nämlich aus einer Vielzahl von zugewiesenen Laienbeisitzern auswählen zu können, dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zuwiderlaufe. Laut Lang steht die gegenständliche „erforderliche Anzahl" der Senatsbeisitzer vielmehr mit § 270 Abs. 3 BAO in Zusammenhang, womit nur fünf, mit den Stellvertretern maximal zehn Senatsbeisitzer je Senat vorgesehen werden. Lang stellt mit diesem Beitrag auf verfassungsgesetzlicher Ebene die Arbeitsweise der bestehenden Berufungssenate in Frage, um letztlich eine von der Finanzverwaltung losgelöste Finanzgerichtsbarkeit zu forcieren.
Lang ist zunächst entgegenzuhalten, daß seine Rechtsansicht im Widerspruch sowohl zur bislang einhelligen Literatur als auch zur Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts steht.
Schon Reeger/Stoll schreiben in Anm. 2 zu § 270: „Jedem Berufungssenat muß zur Vermeidung von Behinderungen ...