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SWK 8, 10. März 1998, Seite S 253

Die Kammerumlage I "hält"

Folgt der Europäische Gerichtshof dem Generalanwalt?

Mag. Dr. Michael Sedlaczek

Wie berichtet, hat der Generalanwalt Siegbert Alber in seinen Schlußanträgen vom die Auffassung vertreten, daß Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie („Sechste Richtlinie") nicht entgegenstehe, da die KU I nicht eine umsatzsteuerähnliche Abgabe i. S. d. des Art. 33 der Richtlinie sei. Folglich könne die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der KU I die durch Art. 17 der Richtlinie eingeräumte Berechtigung zum Vorsteuerabzug beschneide, dahingestellt bleiben.Am 19. Februar hat der EuGH den gemäß Art. 177 EGV anhängig gemachten Rechtsstreit entschieden. Die Erwägungen, die den EuGH dabei geleitet haben, werden in der Folge wiedergegeben.

1. Verfahrensgegenstand

Gegenstand des EuGH-Urteils war die Frage, ob die Sechste Richtlinie, insbesondere Art. 17 Abs. 2 und Art. 33, es verbietet, von den Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Abgabe wie die KU I zu erheben, die auf Grundlage der Mehrwertsteuer, die im Preis der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthalten ist, festgesetzt wird und nicht von der von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen ...

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