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SWK 8, 10. März 1998, Seite 250

Anschaffungs(neben)kosten bei schwebendem Dauergeschäft

Beim Abschluß eines Bestandvertrages tritt eine bilanzmäßige Auswirkung des Vertrages beim Bestandnehmer nur ein, wenn er sogleich für die Erlangung seines Rechtes Aufwendungen (z. B. Ablösezahlungen) getätigt hat. Ansonsten hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, daß die laufenden Bestandzinszahlungen Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag aber weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden (vgl. Erk. des , zum Baurecht). Das nach den Verhältnissen des Einzelfalls angemessene Nutzungsentgelt zählt in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Mietrecht (Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom ).

Anmerkung: Auch nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einem rein schuldrechtlichen Nutzungsrecht, wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages zustande kommt, um ein Wirtschaftsgut. Gleichwohl ist das Nutzungsrecht nicht zu bilanzieren; ein auf die laufende Nutzung entfallendes Entgelt führt zu keinen Anschaffungskosten. Liegen aber keine Anschaffungs(haupt)kosten vor, können auch keine Ans...

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