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ÖBA 4, April 2021, Seite 251

Zur Aufzeichnungspflicht gem § 33 WAG bei Videotelefonaten

Grundlagen und Praxisfragen

Philipp Klausberger und Raphael Toman

Die MiFID II brachte als Neuerung die Pflicht, Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit dem Kunden aufzuzeichnen und für mindestens fünf Jahre zu speichern. Diese Pflicht bezieht sich sachlich auf Eigenhandelsgeschäfte sowie die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen. In der Praxis wird sich die Aufzeichnungspflicht regelmäßig auch auf die Anlageberatung erstrecken, zumal diese in Handelsgeschäfte oder die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen münden könnte. Die unionsrechtlichen Grundlagen wie auch deren Umsetzung im WAG 2018 nennen als erfasste Kommunikationsmittel „Telefongespräche“ und „elektronische Kommunikation“. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die nicht zuletzt durch COVID-19 im Kommen befindliche Technologie der Videotelefonie von den Aufzeichnungspflichten umfasst ist.

https://doi.org/10.47782/oeba202104025101

MiFID II introduced an obligation to record telephone calls and electronic communications with investors and to store them for at least five years. This obligation relates to proprietary transactions and the reception, transmission and execution of client orders. In practice, the recording obligat...

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