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ASoK 3, März 2015, Seite 119

Bezugsrahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Der von der Rechtsprechung entwickelte – meist aus der Fürsorgepflicht abgeleitete – arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist vom Gleichbehandlungsgebot im Sinne des GlBG, sondergesetzlichen Benachteiligungsverboten (AuslBG; AVRAG; AZG) und vom verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abzugrenzen. Ohne Beschränkung auf bestimmte Unterscheidungsmerkmale verbietet der Grundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu behandeln als vergleichbare Arbeitnehmer. Bei Verstoß haben Betroffene Anspruch auf gleiche bzw gleichartige Behandlung.

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt Vergleichbarkeit der in Beziehung gesetzten Situationen voraus. Dabei ist zu beachten, ob die bevorrechteten Arbeitnehmer die anderen Arbeitnehmer an Zahl überwiegen oder nicht. Nur für den Fall negativer Abweichung gegenüber der Mehrheit vergleichbarer Arbeitnehmer wird überhaupt die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erwogen.

3. Nach dem betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Eine – wennglei...

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