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Kommanditgesellschaft oder echte stille Gesellschaft
Abgrenzungen gegenüber einer echten stillen Gesellschaft
Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft ist folgender Passus enthalten: „Eine Zustimmung der Kommanditisten zu Angelegenheiten des gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich. Die Kommanditisten haben kein Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB."
Steuerliche Würdigung
Betrieblich tätige Personengesellschaften - wie im konkreten Fall - sind als Mitunternehmerschaften anzusehen. Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit ist das sogenannte „Unternehmerwagnis".
Das Unternehmerwagnis besteht aus der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko (; , 84/13/0001).
Die Mitunternehmereigenschaft des Kommanditisten ist vom Gesellschaftertyp her schwach ausgeprägt. Nach herrschender Meinung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch Tz. 25 zu § 23 EStG; Margreiter FJ 1985, 22) muß die Stellung des Kommanditisten dem Regelstatus des HGB zumindest nahekommen.
Im Bereich der Unternehmerinitiative müssen dem Kommanditisten seinem Regelstatus entsprechend folgende Rechte zustehen:
• Stimmrecht gemäß § 161 HGB,
• Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB und
• Kontrollrecht gemäß § 166 HGB.
Im vorliegenden Fall hat zwar der Kommanditist ein Stim...