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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 058

Pauschalgebühr

Hindert eine Begründungslücke des angefochtenen Bescheides (hier Festsetzung der Pauschalgebühr) dessen Nachprüfbarkeit auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit, dann hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dabei kann auch die Nachholung einer unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben. - (§ 42 Abs. 2. Z 3 lit. c VwGG)

Die Beschwerdeführer (als Vertreter der Verlassenschaft) machten geltend, daß eine Haftung für die Pauschalgebühr aus der gegen die Verlassenschaft erhobenen Klage nicht gegeben sei, weil sie eine bedingte Erbserklärung abgegeben hätten. Im Zeitpunkt der Vorschreibung der streitgegenständlichen Gerichtsgebühren seien die Aktiven der Verlassenschaft bereits kridamäßig verteilt gewesen. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt, was zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führte. Der VwGH bemerkte aus verfahrensökonomischen Gründen im übrigen folgendes: „Im Beschwerdefall ist die Verpflichtung zur Entrichtung der in Rede stehenden Pauschalgebühren gemäß § 20 i....

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