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SWK 33, 15. November 1998, Seite 115

Parkometerabgabe Wien

Bereits der Wortsinn „Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des Abstellens zu entrichten ist; daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. - (§ 4 Wiener Parkometergesetz i. d. F. vor VO LGBl. Nr. 74/1995), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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